Beihilfe
Beamte, Richter und Versorgungsempfänger unterliegen weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, noch erhalten sie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Stattdessen erhalten sie und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen während der aktiven Dienstzeit und im Ruhestand Leistungen aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge. Diese Beihilfen werden zu notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen etc. gezahlt. Zur Absicherung der durch Beihilfen nicht gedeckten Aufwendungen müssen Beamte, Richter und Versorgungsempfänger aus eigenen Mitteln eine ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.
Rechtsgrundlagen
Das Staatsministerium der Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch § 80 Sächsisches Beamtengesetz im Freistaat Sachsen ermächtigt, das sächsische Beihilferecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung auszugestalten. Es gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die durch die Verordnung vom 6. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist.
Informationen und Merkblätter zum aktuellen Beihilferecht können auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen eingesehen und im PDF-Format heruntergeladen werden.
Verantwortlichkeiten
Das Finanzministerium ist für die Grundsatzangelegenheiten des Beihilferechts verantwortlich. Die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen wird für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vorgenommen.