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Versorgung und Vorsorge

...für künftige Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen

Die Beamtenversorgung sichert die Lebenshaltung eines Beamten oder Richters im Ruhestand für die Zeit nach dem alters- oder invaliditätsbedingten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Darüber hinaus beinhaltet die Beamtenversorgung auch Leistungen der Unfallfürsorge. Zur Finanzierung der absehbar stark steigenden Versorgungs- und Beihilfeausgaben betreibt der Freistaat Sachsen finanzielle Vorsorge. Dazu wurde im Jahr 2005 auf freiwilliger Basis der Generationenfonds gegründet und in den Jahren darauf schrittweise erweitert. Mit diesem sollen die Versorgungs- und Beihilfeansprüche der Verbeamtungsjahrgänge ab 1997 vollständig bzw. für die entsprechenden Ansprüche der Verbeamtungsjahrgänge vor 1997 zumindest teilweise kapitalisiert werden.

Rechtsgrundlagen

Die Versorgung der Landesbeamten bzw. Richter sowie der Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden insbesondere die Inanspruchnahme von Altersgeld ermöglicht und ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeführt. Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz wird ergänzt durch Rechtsverordnungen, z. B. die Sächsische Heilverfahrensverordnung und die Sächsische Unfallentschädigungsverordnung.

Als Versorgungsbezüge werden im Wesentlichen Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge verstanden.

Den Eintritt oder die Versetzung von Landesbeamten bzw. Richtern in den Ruhestand regeln das Beamtenstatusgesetz, das Sächsische Beamtengesetz sowie das Richtergesetz des Freistaates Sachsen.

Aufgrund demografischer und gesellschaftlicher Entwicklungen wie z.B. dem Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger steigen die Kosten in der Beamtenversorgung künftig stark an. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken und um die Belastungen nachfolgender Generationen möglichst gering zu halten, wurden - ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - Maßnahmen beschlossen, um den Anstieg der Versorgungsausgaben zu dämpfen. Zu erwähnen sind dabei z.B. die Maßnahmen im Zuge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (u.a. die Absenkung des Versorgungsniveaus).

Zudem hat der Freistaat Sachsen begonnen, finanzielle Rücklagen zu bilden, um die Belastungen der künftigen Haushalte zu vermindern. Hierfür wurde als Vorsorgeinstrument der Generationenfonds eingerichtet. Die hier gebildete Rücklage speist sich aus Zuführungen aus dem Staatshaushalt. Ziel ist es dabei, die Versorgungs- und Beihilfeansprüche der ab 1997 ins Dienstverhältnis übernommenen Beamten und Richter komplett zu kapitalisieren und damit verursachungsgerecht vollständig während der Aktivzeit zu finanzieren.

Für die Beamten und Richter der Verbeamtungsjahrgänge vor 1997 wird ebenfalls finanzielle Vorsorge betrieben. Die rechtliche Ausgestaltung des Generationenfonds ist im Generationenfondsgesetz (SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGvBl. S. 725) geregelt.

Verantwortlichkeiten

Das Finanzministerium ist für die Grundsatzangelegenheiten des Versorgungsrechts verantwortlich. Es bereitet die Gesetz- und Verordnungsentwürfe vor und gibt Weisungen und Hinweise für den Vollzug der Vorschriften.

Die Berechnung und Auszahlung der Versorgung der Staatsbeamten und Richter erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen. Über den dortigen Internetauftritt sind aktuelle Hinweise, wie z.B. Informationsblätter abrufbar.

Die Rechts- und Fachaufsicht über den Generationenfonds obliegt ebenfalls dem Finanzministerium.
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