Elternzeit/Beurlaubung/Teilzeit
Elternzeit
Die Elternzeit gibt Beschäftigten und Beamten die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Mütter und Väter können Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes in Anspruch nehmen. In Ausnahmefällen ist dies auch bei Großeltern für ihr Enkelkind möglich. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich.
Beurlaubung
Insbesondere aus familiären Gründen, so zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege naher Angehöriger, kann Beschäftigten und Beamten eine Beurlaubung unter Verzicht auf die Bezüge gewährt werden.
Teilzeit
Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Teilzeitarbeit unterstützen Beschäftigte und Beamte, die Anforderungen von Beruf und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen. Alle Beschäftigten und Beamten haben die Möglichkeit, im Einklang mit den dienstlichen Belangen eine Teilzeitbeschäftigung zu wählen.