Kommunaler Finanzausgleich
Infolge der zwischen den Gemeinden bestehenden Steuerkraftunterschiede kann die Erfüllung kommunaler Aufgaben auf einem relativ gleichmäßigen Niveau nicht in jeder einzelnen Gemeinde durch ihre eigenen Einnahmen abgesichert werden. Kommunale Selbstverwaltung muss sich jedoch auf der Grundlage einer gesicherten finanziellen Grundausstattung vollziehen. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 Sächsische Verfassung ist es Aufgabe des Freistaates Sachsen dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Grundlegende Voraussetzung der kommunalen Selbstverwaltung ist dabei eine aufgabengerechte Finanzausstattung. Diese wird mit Hilfe des kommunalen Finanzausgleichs (Artikel 87 Absatz 3 Sächsische Verfassung) sichergestellt.
Mit den Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verfolgt der Freistaat folgende bedeutsame Ziele:
- Fiskalziel: Ergänzung der eigenen Einnahmen der Kommunen
- Verteilungsziel: Ausgleich übermäßiger Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen
- Effizienzziel: Erschließung und Ausschöpfung eigener Einnahmepotentiale durch die Kommunen und effiziente Verwendung der Einnahmen
- Unterstützung der Raumordnungs- und Landesentwicklungsplanung
- Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Die Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen des Freistaates stellt einen vertikalen Ausgleich dar. Obwohl sich die eigenen Steuereinnahmen der Kommunen in den letzten zwanzig Jahren nahezu verdreifacht haben, bleiben sie pro Kopf gesehen noch weit unter dem Niveau der Gemeinden in den westlichen Flächenländern. Aus diesem Grund werden die Zuweisungen des Landes auch mittelfristig eine zentrale Einnahmeposition der sächsischen Kommunen bleiben.
Der horizontale Ausgleich zwischen den Kommunen wird herbeigeführt, indem bei der Bemessung der Landeszuweisungen die zwischen den Gemeinden bestehenden Steuerkraft- und Bedarfsunterschiede berücksichtigt werden. Bei sonst gleichen Voraussetzungen erhalten deshalb Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Steuereinnahmen höhere Finanzzuweisungen als steuerlich besser ausgestattete Gemeinden. Dabei wird aus Anreizgesichtspunkten sowohl bei der Feststellung der Steuerkraft als auch bei der Ermittlung des Finanzbedarfs auf objektive Kenngrößen zurückgegriffen. D.h., es wird von individuellen und möglicherweise strategischen Entscheidungen der Kommunen abstrahiert.
Aspekte der Raumordnung und Landesentwicklung werden durch Einbeziehung der zentralörtlichen Funktion der Gemeinden in Abhängigkeit ihrer Größe sowie über besondere Zuweisungen berücksichtigt.
Der kommunale Finanzausgleich sichert allerdings nicht nur der Höhe nach die kommunale Aufgabenerfüllung. Er stellt auch rund 90 Prozent der Finanzausgleichsmasse als ungebundene Finanzmittel bereit. Diese Mittel stehen den Kommunen zur freien Verwendung zur Verfügung und sichern ihnen den erforderlichen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Freistaat verzichtet damit in hohem Maße auf die Verteilung zweckgebundener Zuweisungen zugunsten einer allgemein nutzbaren Finanzausstattung, die eine effiziente Aufgabenerfüllung entsprechend der vor Ort geltenden Prioritäten ermöglicht.
Der Umfang des kommunalen Finanzausgleichs ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates sowie der Entwicklung der gemeindlichen Steuereinnahmen. Ziel ist es, eine gleichmäßige Entwicklung der Finanzkraftrelation zwischen dem Freistaat und seinen Kommunen zu sichern. Dieser sogenannte (vertikale) Gleichmäßigkeitsgrundsatz beinhaltet folgende Grundregel zur Bemessung der Finanzausgleichsmasse:
»Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern sowie den Zuweisungen aus den kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzausgleichsmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto, gestalten.«
Die Kommunen haben somit automatisch an der seit vielen Jahren positiven Einnahmenentwicklung des Freistaates teil. Umgekehrt würden sie aber auch an einer verhältnismäßig ungünstigeren Entwicklung der Landeseinnahmen beteiligt (Finanzverbund). Entsprechendes gilt für die Steuereinnahmen auf kommunaler Seite. Nimmt die Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen einen weniger günstigen Verlauf, erhöht der Freistaat seine Zuweisungen. Ist die Entwicklung der kommunalen Einnahmen positiver als beim Land, schlägt sich dies in den Finanzausgleichszuweisungen nieder.
Die Mittel für den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsmasse) werden aufgebracht aus:
- den Anteilen des Freistaates am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern (Einkommen-, Lohn-, Zinsabschlag-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
- den Einnahmen des Freistaates aus Landessteuern (einschließlich der Einnahmen aus der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund) und aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage
- den Einnahmen des Freistaates aus dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich des überwiegenden Teils der Bundesergänzungszuweisungen.
Der kommunale Anteil an diesen Einnahmen (Verbundgrundlagen) wird durch die Verbundquote beziffert, welche aus dem vertikalen Gleichmäßigkeitsgrundsatz abgeleitet wird. Die Verbundquote beträgt im Jahr 2018 22,50 Prozent.
Die Finanzausgleichsmasse wird für die anstehenden Ausgleichsjahre des jeweiligen Doppelhaushaltes auf der Grundlage der Steuerschätzung festgelegt. Mit der Verwendung von Schätzdaten ist in der Regel eine Abweichung von den dann tatsächlich verfügbaren Verbundgrundlagen verknüpft, so dass eine nachträgliche Korrektur erforderlich ist.
Steht das Ist-Ergebnis der tatsächlich eingenommenen Steuern von Land und Kommunen fest, wird die Finanzausgleichsmasse erneut ermittelt. Die sich ergebende Differenz zwischen der geplanten Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres und der im Nachhinein errechneten Ist-Finanzausgleichsmasse wird spätestens mit der geplanten Finanzausgleichsmasse des zweiten Folgejahres verrechnet. Dementsprechend wird die Finanzausgleichsmasse zunächst als »Finanzausgleichsmasse brutto« und inklusive des Abrechnungs- bzw. Korrekturbetrages als »Finanzausgleichsmasse netto« bezeichnet.