Reisekosten
Beamte, Richter und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise für die Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendig waren. Daneben werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u. a. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, erstattet. Zur Reisekostenvergütung zählen insbesondere Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld, Übernachtungskostenerstattung sowie die Erstattung von Nebenkosten. Für die Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen sind die als Anlagen zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes (VwV-SächsRKG) vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Anlagen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und sind in der jeweils geltenden Fassung im Intranet und Landesweb des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen eingestellt.
Rechtsgrundlagen
Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen werden ausschließlich durch das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) geregelt. Für die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen gilt zudem die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung - SächsARKVO). Die Vorschriften über die Reisekostenvergütung finden auf Grund von § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Arbeitnehmer im Landesdienst des Freistaates Sachsen entsprechende Anwendung.
Zuständigkeiten
Die Anordnungsbefugnis für Dienstreisen wird durch die obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen für ihren Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit geregelt. Für die Berechnung, Anweisung und Zahlung der Reisekostenvergütung sind die jeweils mittelbewirtschaftenden Dienststellen zuständig.