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Umzugskosten

Für bestimmte Umzüge und Maßnahmen wird den Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen Umzugskostenvergütung gewährt. Die Umzugskostenvergütung umfasst dabei insbesondere Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung sowie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Für die Beantragung und Abrechung von Umzugskostenvergütung sind die als Anlagen zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VwV-SächsUKG) vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und sind in der jeweils geltenden Fassung im Intranet und Landesweb des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen eingestellt.

Rechtsgrundlagen

Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass von Umzügen und Maßnahmen für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen werden ausschließlich durch das Sächsische Ge­setz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) geregelt. Die Vorschriften über die Umzugskostenvergütung finden auf Grund von § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Arbeitnehmer im Landesdienst des Freistaates Sachsen entsprechende Anwendung.

Zuständigkeiten

Die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung obliegt den personalverwaltenden Dienststellen oder Beschäftigungsbehörden. Für die Festsetzung von Umzugskostenvergütungen ist das Landesamt für Steuern und Finanzen, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zuständig.

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